RTA-Logistik
PKW-Überführungen auf eigener Achse

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RTA-Logistik


§ 1 Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung wird die RTA-Logistik als Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.


§ 2 Fahrzeugbereitstellung

Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 20 Minuten, so wird für jede angefangene Stunde 40.- € berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen oder der Auftrag wurde weniger als 24H vor vereinbartem Termin storniert, werden 100 % des Überführungspreises berechnet.


§ 3 Zahlung

Für die Berechnung der Preise gelten die angebotenen Preise zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Sonderleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug gilt ab dem 8. Tag nach Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug werden 16,5 % Sollzinsen zuzüglich 5,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungsnummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist. Alle offenen Forderungen werden nach der ersten Mahnung an die Creditreform Düsseldorf zum Inkasso weitergegeben.


§ 4 Kostenträger

Der Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Auftraggeber nicht eine Person oder Gesellschaft, haftet der Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.


§ 5 Haftung

RTA-Logistik sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugschäden, welche durch die Transportfirma nachweislich verursacht wurden, ausschließlich gemäß gesetzlicher Grundlagen. Es werden keine Kosten aus der Differenz Restwert - Ablösewert, Teilkaskoschäden, Abschleppkosten, Standgebühren,  und Rechtsanwalts Kosten, sowie Umsatzsteuer übernommen, Diese sind grundsätzlich durch den Auftraggeber/Halter zu leisten. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Schäden sind dem Frachtführer schriftlich auf dem Ablieferbeleg zu verzeichnen. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauf folgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind.

Ist ein Fahrzeug bei Eigenachsüberführung infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach bekannt werden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.


§ 6 Liefertermine

Liefertermine werden bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischer Defekte, Ausfall eines Subunternehmers oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.


§ 7 Gerichtsstand


Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz von RTA-Logistik zuständige Amtsgericht Düsseldorf.